Die Gemeindekommission für Raum und Landschaft unterstützt die Gemeinden bei der Prüfung von Plänen und Projekten zur urbanistischen Umwandlung des Gemeindegebietes.
Gemäß Art. 4 des L.G. Nr. 9/2018 besteht die genannte Kommission aus dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin oder einer Vertretung und folgenden Mitgliedern, die der Gemeinderat auswählt und für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderats bestellt:
a) einem/einer Sachverständigen für Baukultur;
b) einem/einer Sachverständigen für Landwirtschafts- oder Forstwirtschaften oder einem diplomierten Agrartechniker/einer diplomierten Agrartechnikerin;
c) einem/einer Sachverständigen für Sozial- oder Wirtschaftswissenschaften;
d) einem/einer Sachverständigen für Raumplanung;
e) einem/einer Sachverständigen für Landschaft, der/die vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin namhaft gemacht wird;
f) einem/einer Sachverständigen für Naturgefahren.